Modul 7


§257 StGB Begünstigung

Rechtswidrige Vortat eines anderen

Rechtswidrig bedeutet, dass der Vortäter (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft gehandelt haben muss.


Vorteil

Jede unmittelbar durch die Straftat erlangte Besserstellung des Vortäters (nicht nur Vermögensvorteile, bzw. jeder Vorteil, der durch die Tat erlangt wurde und noch in Besitz des Vortäters ist)


Hilfeleisten

Hilfe leistet, wer eine Handlung vornimmt, die objektiv geeignet ist und subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Im Ergebnis braucht die Handlung den Vortäter jedoch nicht besser zu stellen.


Vorteilssicherungsabsicht

Der Täter muss nach h.M. mit dem zielgerichteten Willen (dolus directus 1. Grades) handeln, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern. Es muss ihm, ohne dass dies der einzige Zweck (Motiv) zu sein braucht, gerade darauf ankommen, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.


§259 Hehlerei

Vortat

Die Sache muss durch einen Diebstahl oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtet rechtswidrige Tat erlangt sein.


Erlangen

Erlangen bedeutet das Erringen der tatsächlichen (Mit-)Verfügungsgewalt, die auch durch mittelbaren Besitz hergestellt werden kann.

Taugliche Tatobjekte sind Sachen, die unmittelbar aus der Vortat stammen (Sachidentität!).

Durch die Tat muss eine rechtswidrige, fremden Vermögensinteresse entgegenstehende Besitzlage geschaffen worden sein.


Ankaufen oder sonst einem Dritten oder sich verschaffen

Sich verschaffen ist die Herstellung eigener unmittelbarer Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken und im Einverständnis mit dem Vortäter.

Einem Dritten verschaffen liegt vor, wenn der Täter aus eigenen Interessen die gemakelte Sache unmittelbar einem Dritten zukommen lässt, ohne zuvor selbst Besitz erlangt zu haben.

Ankaufen ist ein Sich verschaffen gegen Geldzahlung (häufigster Anwendungsfall!)


Absetzen

bedeutet, die Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters selbständig und entgeltlich wirtschaftlich zu verwerten


Absatzhilfe

Bedeutet die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen in dessen wirtschaftlichem Interesse


Bereicherungsabsicht

Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter mit Dolus directus ersten Grades gerade darauf ankommt, sein Vermögen oder das eines Dritten zu vermehren.


§263 StGB Betrug

Täuschung

Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen


Tatsachen

Tatsachen sind objektive Zustände, Verhältnisse oder Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind


Ausdrückliche Täuschung

Eine ausdrückliche Täuschung liegt vor, wenn der Täter Wörter, Formulierungen oder Gesten verwendet, die nach Herkommen oder Vereinbarung die Aufgabe haben, (unwahre) Erklärungen zu ermöglichen.


Konkludente Täuschung

Eine konkludente (schlüssige) Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung als (unwahre) Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist.


Täuschung durch Unterlassen

liegt vor, wenn der Täter, entgegen seiner Garantenpflicht und obwohl er dazu imstande war, die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder einen entstandenen Irrtum nicht beseitigt.


Irrtum

ist die unrichtige Vorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren


Irrtum erregen

Einen Irrtum erregt, wenn eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird.


Irrtum unterhalten

Bedeutet das Verhindern, dass ein bereits vorhandener Irrtum aufhört


Vermögensverfügung

ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten und muss sich bei ihm oder einer dritten Person unmittelbar vermögensmindernd auswirken


Vermögensschaden

liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens durch die Vermögensverfügung des Getäuschten vermindert wird und kein Ausgleich durch ein vermögenswirksames Äquivalent erfolgt


Bereicherungsabsicht

Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter mit Dolus directus ersten Grades gerade darauf ankommt, sein Vermögen oder des eines Dritten zu vermehren.


Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht

Die beabsichtigte Bereicherung ist objektiv rechtswidrig, wenn kein fälliger, einredefreier Rechtsanspruch besteht


Stoffgleichheit

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.


§265 Versicherungsmissbrauch

Versichert

Versichert ist eine Sache, wenn ein förmlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde


Beschädigung

Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.


Zerstörung

Zerstörung ist eine so wesentliche Beschädigung, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gänzlich aufgehoben wird


Beeinträchtigung der Brauchbarkeit

Erhebliche Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache, wobei eine Substanzverletzung nicht unbedingt erforderlich ist


Beiseiteschaffen

Handlung, welche die versicherte Sache in eine Lage bringt, in der der Zugriff auf sie zumindest erheblich erschwert wird


Überlassen

Überlassen bedeutet, dass die Verfügungsgewalt auf einen Dritten übertragen wird


"aus der Versicherung"

Aus der Versicherung stammt die (erstrebte) Leistung nur dann, wenn sie eines der im obj. TB bezeichneten Versicherungsrisiken abdeckt. Zwischen beiden muss also eine Deckungsgleichheit bestehen.


§265a StGB erschleichen von Leistungen

Automat

Mechanisch oder elektronisch wirkende Geräte, die dem Benutzer nach Einwurf der entsprechenden Geldstücke oder Wertmarken eine bestimmte Leistung erbringen


Erschleichen

ist die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung die in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgeht bzw. ausschaltet


Telekommunikationsnetze

Telekommunikationsnetze d.h. alle Telefonnetze, alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich


Entgeltlich

Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme der konkreten Leistung an die Entrichtung eines Entgelts geknüpft ist


Erschleichen

Erschleichen erfasst in diesem Zusammenhang missbräuchliche Einwirkungen auf Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtungen.


Beförderung

Beförderung ist das Verbringen von Personen oder Sachen von einem Ort zum anderen


Veranstaltung

Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, planmäßiges und regelmäßig auf einem Ablaufprogramm basierendes Geschehen


Zutritt

zu einer Veranstaltung oder Einrichtung setzt körperliche Anwesenheit voraus und ist deshalb erst mit der physischen Präsenz des Täters innerhalb der räumlichen Sphäre der Veranstaltung/Einrichtung vollendet


Einrichtung

sind räumlich abgegrenzte Sachgesamtheiten, die als solche einem bestimmten Zweck dienen und zu diesem Zweck von der Allgemeinheit oder einem begrenzten Personenkreis genutzt werden können


Erschleichen

ist die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung, die in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgeht bzw. ausschaltet


§238 Nachstellung

Absatz 1

Unbefugt

bedeutet, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss.


Wiederholt

Die Anzahl der notwendigen Wiederholungen ist nicht festgelegt und abhängig vom Schweregrad der Tathandlung(en). Der Gesetzgeber benannte eine geringe einstellige Anzahl an Wiederholungen als ausreichend. (Hier muss abgewartet werden, was sich aus der Rechtsprechung ergibt.)


Nachstellen

Das Nachstellen umschreibt Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.


Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die betroffene Person zu einem Verhalten veranlasst wird, das sie ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte. Bspw.: (zeitbegrenzter) Umzug, Aufgabe des Arbeitsplatzes, Verdunklung der Fenster, …
Nicht nur unerheblich bedeutet das Überschreiten einer Bagatellschwelle.


Nummer 1

Aufsuchen der räumlichen Nähe

Aufsuchen der räumlichen Nähe bedeutet das Herstellen einer physischen Nähe.


Nummer 2

Kontaktherstelllung

Unter Kontakt ist eine kommunikative Verbindung zu verstehen, also das gegenseitige oder einseitige Zuleiten und Entgegennehmen von sprachlich- gedanklichen Informationen.


Telekommunikationsmittel

Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. (§3 Nr. 22, 23 TKG)


Verwenden von sonstigen Mitteln

Ist der Einsatz aller denkbaren gegenständlichen Mittel zur Übermittlung von Nachrichten.


Versuch der Kontaktaufnahme über Dritte

bedeutet den Versuch, das Opfer zu erreichen.


Nummer 3

Bestellung von Waren und Dienstleistungen

Das Aufgeben von Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen aller Art für die betroffene Person, d.h. in einer Weise, die geeignet ist, dazu zu führen, dass die Bestellung, also der Auftrag zur Lieferung oder Leistung dem Opfer zugerechnet wird.


Missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten

Missbräuchliche Verwendung von Daten bedeutet, dass personenbezogene Daten ohne oder gegen den Willen des Opfers verwendet werden.


Veranlassen eines Dritten zur Kontaktaufnahme

Erfasst ist insbesondere das Veranlassen dritter Personen, ihrerseits mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen, ohne dass der Veranlasser selbst nach außen in Erscheinung tritt.


Nummer 4

Bedrohung

… ist die Ankündigung, es werde ein hinreichend bestimmtes Verhalten stattfinden, das als vorsätzliche und rechtswidrige Verletzungshandlung erscheint und der Täter zum Ausdruck bringt, eine der genannten Taterfolge herbeiführen zu können.


Nummer 6

Abbildung

… ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Bspw. Fotos, Dias, Filme.


Verbreiten

… ist die mit jeder Weitergabe verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Abbildung einem für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekannt zu machen.


Der Öffentlichkeit zugänglich machen

Öffentlich bedeutet für einen unbestimmten und unüberschaubaren Personenkreis. Das Zugänglichmachen bedeutet, dass die Inhalte grundsätzlich einer unbeschränkten Vielzahl von Personen zur Kenntnisnahme offenstehen.


Nummer 7

Inhalt (§11 Abs. 3 StGB)

Inhalte sind gem. §11 Abs. 3 StGB solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.


Schrift

… ist eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und Gedankeninhalte verkörpern. Bspw. Abschriften, Ausdrucke, Stenografie.


Schriftliche Äußerung

… liegt vor, wenn deren Inhalt von einer unverbundenen Vielzahl Dritter zur Kenntnis genommen werden kann. Bspw. Plakate, Aufkleber oder Aufsprühungen.


Tonträger

… sind Sachen, die analog oder digital gespeicherte akustische Signale enthalten, die durch Hilfsmittel dem Ohr wahrnehmbar gemacht werden können. Bspw. Tonbänder, Schallplatten, CDs oder DVDs.


Bildträger

… sind Sachen, die analog oder digital gespeicherte Informationen enthalten, die durch technische Einrichtungen dem Auge wahrnehmbar gemacht werden können. Bspw. Bilder, Bildfolgen, Graphiken oder Texte.


Datenspeicher

… sind zunächst (permanente) Speichermedien für die elektronische, elektromagnetische, optische, chemische oder sonstige Aufzeichnung von Daten, welche ihrerseits gedankliche Inhalte verkörpern, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar werden. Bspw. Festplatten, Handys, USB-Speicher.


Verächtlich machen

… bedeutet durch Werturteil oder Tatsachenbehauptungen unwert oder unwürdig dargestellt zu werden.


In der öffentlichen Meinung herabwürdigen

Das bedeutet der Inhalt muss die Eignung haben das Ansehen des Opfers zu schädigen.


Vortäuschung der Urheberschaft

Das bedeutet, dass der Täter die Inhalte im Namen des Opfers oder indem er eine Spur zum Opfer legt verbreitet.


Verbreiten

… ist die mit jeder Weitergabe verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Abbildung einem für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekannt zu machen.


Absatz 2

Nummer 1

Gesundheitsschädigung

ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen krankhaften Zustandes physischer oder psychischer Art.


Nummer 2

Konkrete Gefahr

Konkrete Gefahr bedeutet, dass der Täter eine Lage schafft, bei der es nur noch vom (rettenden) Zufall abhängt, ob das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet bzw. verstirbt oder nicht.


Gefahr des Todes

Das Opfer muss in die konkrete Gefahr des Todes kommen, d.h. der Täter muss eine Lage schaffen, bei der es nur vom Zufall abhängt und der Täter auch keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat, ob sich die tödliche Gefahr realisiert oder nicht.


Schwere Gesundheitsschädigung

… liegt vor, wenn das Opfer für lange Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist oder im Gebrauch seiner Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt ist oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt. Sie setzt keine schwere Körperverletzung i.S.d. §226 StGB voraus.


Durch die Tat

… ist die konkrete Gefahr verursacht, wenn die Gefahr unmittelbar auf die Stalking Handlung zurückzuführen ist.


Nummer 3

Vielzahl von Tathandlungen

Bedeutet nach der Bundesregierung eine niedrige zweistellige Zahl an Tathandlungen. Je geringer die Übergriffqualität, desto mehr Tathandlungen sind nötig.


Nummer 4

Computerprogramm

… sind solche, deren Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist.


sd