Rechtswidrig bedeutet, dass der Vortäter (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft gehandelt haben muss.
Jede unmittelbar durch die Straftat erlangte Besserstellung des Vortäters (nicht nur Vermögensvorteile, bzw. jeder Vorteil, der durch die Tat erlangt wurde und noch in Besitz des Vortäters ist)
Hilfe leistet, wer eine Handlung vornimmt, die objektiv geeignet ist und subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Im Ergebnis braucht die Handlung den Vortäter jedoch nicht besser zu stellen.
Der Täter muss nach h.M. mit dem zielgerichteten Willen (dolus directus 1. Grades) handeln, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern. Es muss ihm, ohne dass dies der einzige Zweck (Motiv) zu sein braucht, gerade darauf ankommen, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.
Die Sache muss durch einen Diebstahl oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtet rechtswidrige Tat erlangt sein.
Erlangen bedeutet das Erringen der tatsächlichen (Mit-)Verfügungsgewalt, die auch durch mittelbaren Besitz hergestellt werden kann.
Taugliche Tatobjekte sind Sachen, die unmittelbar aus der Vortat stammen (Sachidentität!).
Durch die Tat muss eine rechtswidrige, fremden Vermögensinteresse entgegenstehende Besitzlage geschaffen worden sein.
Sich verschaffen ist die Herstellung eigener unmittelbarer Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken und im Einverständnis mit dem Vortäter.
Einem Dritten verschaffen liegt vor, wenn der Täter aus eigenen Interessen die gemakelte Sache unmittelbar einem Dritten zukommen lässt, ohne zuvor selbst Besitz erlangt zu haben.
Ankaufen ist ein Sich verschaffen gegen Geldzahlung (häufigster Anwendungsfall!)
bedeutet, die Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters selbständig und entgeltlich wirtschaftlich zu verwerten
Bedeutet die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen in dessen wirtschaftlichem Interesse
Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter mit Dolus directus ersten Grades gerade darauf ankommt, sein Vermögen oder das eines Dritten zu vermehren.
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen
Tatsachen sind objektive Zustände, Verhältnisse oder Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind
Eine ausdrückliche Täuschung liegt vor, wenn der Täter Wörter, Formulierungen oder Gesten verwendet, die nach Herkommen oder Vereinbarung die Aufgabe haben, (unwahre) Erklärungen zu ermöglichen.
Eine konkludente (schlüssige) Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung als (unwahre) Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist.
liegt vor, wenn der Täter, entgegen seiner Garantenpflicht und obwohl er dazu imstande war, die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder einen entstandenen Irrtum nicht beseitigt.
ist die unrichtige Vorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren
Einen Irrtum erregt, wenn eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird.
Bedeutet das Verhindern, dass ein bereits vorhandener Irrtum aufhört
ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten und muss sich bei ihm oder einer dritten Person unmittelbar vermögensmindernd auswirken
liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens durch die Vermögensverfügung des Getäuschten vermindert wird und kein Ausgleich durch ein vermögenswirksames Äquivalent erfolgt
Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter mit Dolus directus ersten Grades gerade darauf ankommt, sein Vermögen oder des eines Dritten zu vermehren.
Die beabsichtigte Bereicherung ist objektiv rechtswidrig, wenn kein fälliger, einredefreier Rechtsanspruch besteht
Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.
Versichert ist eine Sache, wenn ein förmlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde
Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
Zerstörung ist eine so wesentliche Beschädigung, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gänzlich aufgehoben wird
Erhebliche Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache, wobei eine Substanzverletzung nicht unbedingt erforderlich ist
Handlung, welche die versicherte Sache in eine Lage bringt, in der der Zugriff auf sie zumindest erheblich erschwert wird
Überlassen bedeutet, dass die Verfügungsgewalt auf einen Dritten übertragen wird
Aus der Versicherung stammt die (erstrebte) Leistung nur dann, wenn sie eines der im obj. TB bezeichneten Versicherungsrisiken abdeckt. Zwischen beiden muss also eine Deckungsgleichheit bestehen.
Mechanisch oder elektronisch wirkende Geräte, die dem Benutzer nach Einwurf der entsprechenden Geldstücke oder Wertmarken eine bestimmte Leistung erbringen
ist die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung die in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgeht bzw. ausschaltet
Telekommunikationsnetze d.h. alle Telefonnetze, alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich
Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme der konkreten Leistung an die Entrichtung eines Entgelts geknüpft ist
Erschleichen erfasst in diesem Zusammenhang missbräuchliche Einwirkungen auf Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtungen.
Beförderung ist das Verbringen von Personen oder Sachen von einem Ort zum anderen
Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, planmäßiges und regelmäßig auf einem Ablaufprogramm basierendes Geschehen
zu einer Veranstaltung oder Einrichtung setzt körperliche Anwesenheit voraus und ist deshalb erst mit der physischen Präsenz des Täters innerhalb der räumlichen Sphäre der Veranstaltung/Einrichtung vollendet
sind räumlich abgegrenzte Sachgesamtheiten, die als solche einem bestimmten Zweck dienen und zu diesem Zweck von der Allgemeinheit oder einem begrenzten Personenkreis genutzt werden können
ist die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung, die in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgeht bzw. ausschaltet
bedeutet, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss.
Die Anzahl der notwendigen Wiederholungen ist nicht festgelegt und abhängig vom Schweregrad der Tathandlung(en). Der Gesetzgeber benannte eine geringe einstellige Anzahl an Wiederholungen als ausreichend. (Hier muss abgewartet werden, was sich aus der Rechtsprechung ergibt.)
Das Nachstellen umschreibt Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die betroffene Person zu einem Verhalten veranlasst wird, das sie ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte. Bspw.: (zeitbegrenzter) Umzug, Aufgabe des Arbeitsplatzes, Verdunklung der Fenster, …
Nicht nur unerheblich bedeutet das Überschreiten einer Bagatellschwelle.
Aufsuchen der räumlichen Nähe bedeutet das Herstellen einer physischen Nähe.
Unter Kontakt ist eine kommunikative Verbindung zu verstehen, also das gegenseitige oder einseitige Zuleiten und Entgegennehmen von sprachlich- gedanklichen Informationen.
Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. (§3 Nr. 22, 23 TKG)
Ist der Einsatz aller denkbaren gegenständlichen Mittel zur Übermittlung von Nachrichten.
bedeutet den Versuch, das Opfer zu erreichen.
Das Aufgeben von Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen aller Art für die betroffene Person, d.h. in einer Weise, die geeignet ist, dazu zu führen, dass die Bestellung, also der Auftrag zur Lieferung oder Leistung dem Opfer zugerechnet wird.
Missbräuchliche Verwendung von Daten bedeutet, dass personenbezogene Daten ohne oder gegen den Willen des Opfers verwendet werden.
Erfasst ist insbesondere das Veranlassen dritter Personen, ihrerseits mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen, ohne dass der Veranlasser selbst nach außen in Erscheinung tritt.
… ist die Ankündigung, es werde ein hinreichend bestimmtes Verhalten stattfinden, das als vorsätzliche und rechtswidrige Verletzungshandlung erscheint und der Täter zum Ausdruck bringt, eine der genannten Taterfolge herbeiführen zu können.
… ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Bspw. Fotos, Dias, Filme.
… ist die mit jeder Weitergabe verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Abbildung einem für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekannt zu machen.
Öffentlich bedeutet für einen unbestimmten und unüberschaubaren Personenkreis. Das Zugänglichmachen bedeutet, dass die Inhalte grundsätzlich einer unbeschränkten Vielzahl von Personen zur Kenntnisnahme offenstehen.
Inhalte sind gem. §11 Abs. 3 StGB solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
… ist eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und Gedankeninhalte verkörpern. Bspw. Abschriften, Ausdrucke, Stenografie.
… liegt vor, wenn deren Inhalt von einer unverbundenen Vielzahl Dritter zur Kenntnis genommen werden kann. Bspw. Plakate, Aufkleber oder Aufsprühungen.
… sind Sachen, die analog oder digital gespeicherte akustische Signale enthalten, die durch Hilfsmittel dem Ohr wahrnehmbar gemacht werden können. Bspw. Tonbänder, Schallplatten, CDs oder DVDs.
… sind Sachen, die analog oder digital gespeicherte Informationen enthalten, die durch technische Einrichtungen dem Auge wahrnehmbar gemacht werden können. Bspw. Bilder, Bildfolgen, Graphiken oder Texte.
… sind zunächst (permanente) Speichermedien für die elektronische, elektromagnetische, optische, chemische oder sonstige Aufzeichnung von Daten, welche ihrerseits gedankliche Inhalte verkörpern, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar werden. Bspw. Festplatten, Handys, USB-Speicher.
… bedeutet durch Werturteil oder Tatsachenbehauptungen unwert oder unwürdig dargestellt zu werden.
Das bedeutet der Inhalt muss die Eignung haben das Ansehen des Opfers zu schädigen.
Das bedeutet, dass der Täter die Inhalte im Namen des Opfers oder indem er eine Spur zum Opfer legt verbreitet.
… ist die mit jeder Weitergabe verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Abbildung einem für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekannt zu machen.
ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen krankhaften Zustandes physischer oder psychischer Art.
Konkrete Gefahr bedeutet, dass der Täter eine Lage schafft, bei der es nur noch vom (rettenden) Zufall abhängt, ob das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet bzw. verstirbt oder nicht.
Das Opfer muss in die konkrete Gefahr des Todes kommen, d.h. der Täter muss eine Lage schaffen, bei der es nur vom Zufall abhängt und der Täter auch keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat, ob sich die tödliche Gefahr realisiert oder nicht.
… liegt vor, wenn das Opfer für lange Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist oder im Gebrauch seiner Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt ist oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt. Sie setzt keine schwere Körperverletzung i.S.d. §226 StGB voraus.
… ist die konkrete Gefahr verursacht, wenn die Gefahr unmittelbar auf die Stalking Handlung zurückzuführen ist.
Bedeutet nach der Bundesregierung eine niedrige zweistellige Zahl an Tathandlungen. Je geringer die Übergriffqualität, desto mehr Tathandlungen sind nötig.
… sind solche, deren Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist.