Modul 6


§249 StGB Raub

Gewalt gegen Personen

Gewalt ist jeder durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperlich (und nicht nur psychisch) wirkt und der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient


Drohung

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt


Gefahr

Gefahr ist im StGB immer gleich ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben


Gegenwärtig

… bedeutet, dass der Schaden mit Sicherheit oder höchstwahrscheinlich unmittelbar bevorsteht


Zum Zwecke der Wegnahme (finale Verknüpfung)

objektiv muss eine räumlich-zeitliche Nähe zwischen Raubmitteleinsatz und Wegnahme bestehen, subjektiv muss das Raubmittel nach Vorstellung des Täters den Zweck haben, die Wegnahme zu ermöglichen.


§250 StGB schwerer Raub

Abs. 1 Nr. 1a StGB

Werkzeug

ist jeder (körperfremde) Gegenstand, der nicht die Zweckbestimmung einer Waffe hat, aber mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann


gefährlich

ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen


Abs. 1 Nr. 1b

Sonst ein Werkzeug oder Mittel

sind alle solchen Mittel, die nicht unter den Begriff der Waffe und des gefährlichen Werkzeuges zu subsumieren sind. Ihnen kommt aus objektiver Sicht keine waffenähnliche Funktion zu, aufgrund der Art und dem Verwendungszweck in der konkreten Situation sind sie jedoch geeignet, den Widerstand durch Gewalt oder Drohung durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.


Verwendungsabsicht

Die Absicht, den Widerstand einer anderen Person (des Opfers oder eines schutzbereiten Dritten) gegen die Wegnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden


Abs. 1 Nr. 1c

Durch die Tat

Durch die Tat ist die konkrete Gefahr verursacht, wenn die Gefahr unmittelbar auf die zum Zweck der Wegnahme einsetzende Gewalt zurückzuführen ist und diese zwischen Versuch und der Beendigungsphase entsteht


Andere Person

Andere Person ist jede Person, die nicht Täter oder Teilnehmer ist


Konkrete Gefahr

Konkrete Gefahr bedeutet, der Täter muss eine Lage schaffen, bei der es nur noch vom (rettenden) Zufall abhängt, ob das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder nicht


Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung

Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht nur die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB, sondern ist bereits gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die physische oder psychische Stabilität oder die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt sind oder die Gefahr besteht, dass das Opfer in eine ernsthafte und tiefgreifende Krankheit gestürzt wird.


Gefährdungsvorsatz

Beim Gefährdungsvorsatz muss der Täter eine Lage schaffen wollen, bei der es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer schweren Gesundheitsschädigung kommt oder nicht.


Abs. 2 Nr. 1

Verwenden

Verwenden ist jeder Gebrauch zu Nötigungszwecken.


bei der Tat

Bei der Tat liegt vor, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zwischen Versuchsbeginn und Beendigung (str.) verwendet wird


Werkzeug

ist jeder (körperfremde) Gegenstand, der nicht die Zweckbestimmung einer Waffe hat, aber mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann


gefährlich

ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und der Art der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen


Abs. 2 Nr. 3a

bei der Tat

Bei der Tat liegt bei körperlicher Misshandlung zwischen Versuchsbeginn und Beendigung (str.) vor,


Schwere körperliche Misshandlung

Körperlich schwer misshandelt bedeutet nicht, dass eine schwere Folge aus § 226 StGB eingetreten sein muss. Körperlich schwere Misshandlung ist eine gravierende Form der Gewaltanwendung, wodurch die körperliche Integrität schwerwiegend beeinträchtigt wird. Regelmäßig muss die Misshandlung mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden sein oder in der Zufügung massiver Schmerzen bestehen (wie etwa bei heftigen Schlägen).


Abs. 2 Nr. 3b

Durch die Tat

Durch die Tat ist die konkrete Gefahr verursacht, wenn die Gefahr unmittelbar auf die zum Zweck der Wegnahme einsetzende Gewalt zurückzuführen ist und diese zwischen Versuch und der Beendigungsphase entsteht.


Konkrete Gefahr des Todes

Das Opfer muss in die konkrete Gefahr des Todes kommen, d.h. der Täter muss eine Lage schaffen, bei der es nur vom Zufall abhängt und der Täter auch keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat, ob sich die tödliche Gefahr realisiert oder nicht.


Gefährdungsvorsatz

Beim Gefährdungsvorsatz muss der Täter eine Lage schaffen wollen, bei der es vom Zufall abhängt, ob es zur Gefahr des Todes kommt oder nicht


§253 StGB Erpressung

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Mit einem empfindlichen Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer solchen Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i.S. des Täterverlangens zu motivieren.


Nötigungserfolg (Handlung, Duldung, Unterlassung)

Nötigungserfolg ist eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten aufgrund einer Einengung des Handlungsspielraums durch den Täter.


Vermögensverfügung

ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das mit Verfügungsbewusstsein erfolgt und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt


Vermögensbegriff

Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff (h.M.) ist unter dem Vermögen die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers zu verstehen, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.


Vermögensschaden

Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.


Bereicherungsabsicht

Die Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter zielgerichtet (dolus directus 1. Grades) sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen will. Vermögensvorteil ist jede wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage beliebiger Art.


Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht

Rechtswidrig ist die erstrebte Bereicherung, wenn der Täter keinen fälligen oder einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.


Stoffgleichheit

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Handlung, Duldung oder Unterlassung beruhen und der Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.


§255 StGB räuberische Erpressung

vis absoluta (willensausschließende Gewalt)

wird angewendet, wenn dem Opfer durch körperliche Einwirkung die Willensbildung unmöglich gemacht wird


vis compulsiva (willensbeugende Gewalt)

ist nach h. M. Gewalt, die den Willen des Opfers nicht ausschaltet oder verneint, sondern ein bestimmtes vom Täter erstrebtes Verhalten erzwingt


Opferreaktion

Als Opferreaktion ist ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers zu verstehen.


§252 StGB räuberischer Diebstahl

auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung von einem anderen wahrgenommen wird, sodass bei der Wahrnehmung ein enger sowohl räumlicher wie auch zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach h.M. kann von einem „Betroffensein“ aber auch dann gesprochen werden, wenn der Dritte den Täter als solchen noch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat, weil alleine auf das räumlich-zeitliche Zusammentreffen zwischen Täter und Opfer abzustellen ist.


Mittel der Beutesicherung

Mittel der Beutesicherung sind die qualifizieren Nötigungsmittel Personengewalt und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Definition siehe oben).


Gegen eine Person

Gegen eine (jede) Person, von der der Täter annimmt, dass diese ihm die Beute zugunsten des Geschädigten entziehen will.


Beutesicherungsabsicht

Dem Täter muss es gerade darauf ankommen (zielgerichtet), die sich in seinem Besitz befindliche Beute gegen die Wiederwegnahme zu sichern/ schützen.


§316a StGB räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Kraftfahrer

sind Personen, die ein Kraftfahrzeug in Bewegung setzen, es in Bewegung halten oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sind


Mitfahrer

ist jeder, der sich in oder auf dem vom Kraftfahrzeugführer geführten Fahrzeug aufhält (i.d.R. nur passiv)


Verüben eines Angriffs

Ist jede feindselige (auch nur mittelbare) Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers


Unter Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

liegt vor, wenn der Täter eine Verkehrssituation ausnutzt, die typisch ist für den fließenden Verkehr und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht


Raubdeliktsabsicht

Die Raubdeliktsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter spätestens mit Vollendung des Angriffs mit dolus directus 1. Grades gerade darauf ankommt, einen Raub (§§ 249 oder 250 StGB), einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) zu begehen. Dies setzt konkrete Vorstellungen von den Umständen des Delikts und den unmittelbaren Zusammenhang zur Fahrt voraus.


sd