Gewalt ist jeder durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperlich (und nicht nur psychisch) wirkt und der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Gefahr ist im StGB immer gleich ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben
… bedeutet, dass der Schaden mit Sicherheit oder höchstwahrscheinlich unmittelbar bevorsteht
objektiv muss eine räumlich-zeitliche Nähe zwischen Raubmitteleinsatz und Wegnahme bestehen, subjektiv muss das Raubmittel nach Vorstellung des Täters den Zweck haben, die Wegnahme zu ermöglichen.
ist jeder (körperfremde) Gegenstand, der nicht die Zweckbestimmung einer Waffe hat, aber mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann
ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
sind alle solchen Mittel, die nicht unter den Begriff der Waffe und des gefährlichen Werkzeuges zu subsumieren sind. Ihnen kommt aus objektiver Sicht keine waffenähnliche Funktion zu, aufgrund der Art und dem Verwendungszweck in der konkreten Situation sind sie jedoch geeignet, den Widerstand durch Gewalt oder Drohung durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Die Absicht, den Widerstand einer anderen Person (des Opfers oder eines schutzbereiten Dritten) gegen die Wegnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
Durch die Tat ist die konkrete Gefahr verursacht, wenn die Gefahr unmittelbar auf die zum Zweck der Wegnahme einsetzende Gewalt zurückzuführen ist und diese zwischen Versuch und der Beendigungsphase entsteht
Andere Person ist jede Person, die nicht Täter oder Teilnehmer ist
Konkrete Gefahr bedeutet, der Täter muss eine Lage schaffen, bei der es nur noch vom (rettenden) Zufall abhängt, ob das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder nicht
Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht nur die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB, sondern ist bereits gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die physische oder psychische Stabilität oder die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt sind oder die Gefahr besteht, dass das Opfer in eine ernsthafte und tiefgreifende Krankheit gestürzt wird.
Beim Gefährdungsvorsatz muss der Täter eine Lage schaffen wollen, bei der es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer schweren Gesundheitsschädigung kommt oder nicht.
Verwenden ist jeder Gebrauch zu Nötigungszwecken.
Bei der Tat liegt vor, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zwischen Versuchsbeginn und Beendigung (str.) verwendet wird
ist jeder (körperfremde) Gegenstand, der nicht die Zweckbestimmung einer Waffe hat, aber mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann
ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und der Art der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Bei der Tat liegt bei körperlicher Misshandlung zwischen Versuchsbeginn und Beendigung (str.) vor,
Körperlich schwer misshandelt bedeutet nicht, dass eine schwere Folge aus § 226 StGB eingetreten sein muss. Körperlich schwere Misshandlung ist eine gravierende Form der Gewaltanwendung, wodurch die körperliche Integrität schwerwiegend beeinträchtigt wird. Regelmäßig muss die Misshandlung mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden sein oder in der Zufügung massiver Schmerzen bestehen (wie etwa bei heftigen Schlägen).
Durch die Tat ist die konkrete Gefahr verursacht, wenn die Gefahr unmittelbar auf die zum Zweck der Wegnahme einsetzende Gewalt zurückzuführen ist und diese zwischen Versuch und der Beendigungsphase entsteht.
Das Opfer muss in die konkrete Gefahr des Todes kommen, d.h. der Täter muss eine Lage schaffen, bei der es nur vom Zufall abhängt und der Täter auch keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat, ob sich die tödliche Gefahr realisiert oder nicht.
Beim Gefährdungsvorsatz muss der Täter eine Lage schaffen wollen, bei der es vom Zufall abhängt, ob es zur Gefahr des Todes kommt oder nicht
Mit einem empfindlichen Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer solchen Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i.S. des Täterverlangens zu motivieren.
Nötigungserfolg ist eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten aufgrund einer Einengung des Handlungsspielraums durch den Täter.
ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das mit Verfügungsbewusstsein erfolgt und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff (h.M.) ist unter dem Vermögen die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers zu verstehen, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.
Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.
Die Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter zielgerichtet (dolus directus 1. Grades) sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen will. Vermögensvorteil ist jede wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage beliebiger Art.
Rechtswidrig ist die erstrebte Bereicherung, wenn der Täter keinen fälligen oder einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.
Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Handlung, Duldung oder Unterlassung beruhen und der Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.
wird angewendet, wenn dem Opfer durch körperliche Einwirkung die Willensbildung unmöglich gemacht wird
ist nach h. M. Gewalt, die den Willen des Opfers nicht ausschaltet oder verneint, sondern ein bestimmtes vom Täter erstrebtes Verhalten erzwingt
Als Opferreaktion ist ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers zu verstehen.
Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung von einem anderen wahrgenommen wird, sodass bei der Wahrnehmung ein enger sowohl räumlicher wie auch zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach h.M. kann von einem „Betroffensein“ aber auch dann gesprochen werden, wenn der Dritte den Täter als solchen noch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat, weil alleine auf das räumlich-zeitliche Zusammentreffen zwischen Täter und Opfer abzustellen ist.
Mittel der Beutesicherung sind die qualifizieren Nötigungsmittel Personengewalt und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Definition siehe oben).
Gegen eine (jede) Person, von der der Täter annimmt, dass diese ihm die Beute zugunsten des Geschädigten entziehen will.
Dem Täter muss es gerade darauf ankommen (zielgerichtet), die sich in seinem Besitz befindliche Beute gegen die Wiederwegnahme zu sichern/ schützen.
sind Personen, die ein Kraftfahrzeug in Bewegung setzen, es in Bewegung halten oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sind
ist jeder, der sich in oder auf dem vom Kraftfahrzeugführer geführten Fahrzeug aufhält (i.d.R. nur passiv)
Ist jede feindselige (auch nur mittelbare) Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers
liegt vor, wenn der Täter eine Verkehrssituation ausnutzt, die typisch ist für den fließenden Verkehr und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht
Die Raubdeliktsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter spätestens mit Vollendung des Angriffs mit dolus directus 1. Grades gerade darauf ankommt, einen Raub (§§ 249 oder 250 StGB), einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) zu begehen. Dies setzt konkrete Vorstellungen von den Umständen des Delikts und den unmittelbaren Zusammenhang zur Fahrt voraus.