Modul 4


§118 OwiG Belästigung der Allgemeinheit

Grob ungehörig

… ist ein Tun oder Unterlassen, sofern es in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, so dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt oder dies zumindest möglich erscheint


Belästigung

Die grob ungehörige Handlung ist dann belästigend, wenn sie bei anderen ein nicht nur geringfügiges körperliches oder seelisches Unbehagen hervorruft


Gefährdung

Die Handlung stellt dann eine Gefährdung dar, wenn bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die Allgemeinheit eintreten wird


Öffentliche Ordnung

Der Verweis auf ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (BVerfG Beschl. v. 20.6.2014)


§14 OwiG Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit

Beteiligung

Eine Beteiligung i.S.d.§14 Abs.1 S. 1 OWiG liegt vor, wenn jemand durch einen vorsätzlichen Beitrag an einer nicht nur von ihm allein begangenen Owi bewusst und gewollt mitwirkt (OLG Köln VRS 77, 469, 471).


§111 OwiG Falsche Namensangabe

Verweigern von Angaben

Ein Verweigern von Angaben ist anzunehmen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung, bestimmte persönliche Daten anzugeben, ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keine Angaben machen zu wollen


Unrichtige Angaben

Unrichtige Angaben werden gemacht, wenn ein Betroffener gegenüber einer zuständigen Person eine inhaltlich falsche Angabe über seine Personendaten macht


§145d StGB Vortäuschen einer Straftat

Vortäuschen

… ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts der Tatbegehung


Bevorstehen

… wenn mit dem Begehen in Kürze gerechnet werden muss


§164 StGB Falsche Verdächtigung

Anderer

…jede Person, die nicht identisch mit dem Täter ist


Falsch verdächtigen

…ist das Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Tatverdachts auf eine in Wahrheit unschuldige Person


Öffentlichkeit

Ein größerer, durch persönliche Beziehungen nicht verbundener Personenkreis.


§258/§258a StGB Strafvereitelung

Ganz vereiteln

Ganz vereitelt ist der staatliche Strafanspruch, wenn der Zugriff auf den Täter infolge der Tathandlung endgültig unmöglich gemacht wird oder für geraume Zeit verhindert wird


Zum Teil vereiteln

Zum Teil vereitelt, wer erreicht, dass der Vortäter entgegen dem wahren Sachverhalt milder als verdient bestraft wird oder milder als verdient einer Maßnahme unterzogen wird


sd