… ist ein Tun oder Unterlassen, sofern es in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, so dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt oder dies zumindest möglich erscheint
Die grob ungehörige Handlung ist dann belästigend, wenn sie bei anderen ein nicht nur geringfügiges körperliches oder seelisches Unbehagen hervorruft
Die Handlung stellt dann eine Gefährdung dar, wenn bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die Allgemeinheit eintreten wird
Der Verweis auf ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (BVerfG Beschl. v. 20.6.2014)
Eine Beteiligung i.S.d.§14 Abs.1 S. 1 OWiG liegt vor, wenn jemand durch einen vorsätzlichen Beitrag an einer nicht nur von ihm allein begangenen Owi bewusst und gewollt mitwirkt (OLG Köln VRS 77, 469, 471).
Ein Verweigern von Angaben ist anzunehmen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung, bestimmte persönliche Daten anzugeben, ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keine Angaben machen zu wollen
Unrichtige Angaben werden gemacht, wenn ein Betroffener gegenüber einer zuständigen Person eine inhaltlich falsche Angabe über seine Personendaten macht
… ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts der Tatbegehung
… wenn mit dem Begehen in Kürze gerechnet werden muss
…jede Person, die nicht identisch mit dem Täter ist
…ist das Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Tatverdachts auf eine in Wahrheit unschuldige Person
Ein größerer, durch persönliche Beziehungen nicht verbundener Personenkreis.
Ganz vereitelt ist der staatliche Strafanspruch, wenn der Zugriff auf den Täter infolge der Tathandlung endgültig unmöglich gemacht wird oder für geraume Zeit verhindert wird
Zum Teil vereitelt, wer erreicht, dass der Vortäter entgegen dem wahren Sachverhalt milder als verdient bestraft wird oder milder als verdient einer Maßnahme unterzogen wird