Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.
…liegt vor, wenn der Täter Vorstellungsvorsatz bezüglich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale hat und Vorsatz in Bezug auf die Vollendung hat.
Subjektiver Bereich bedeutet, dass er die innere Schwelle zum „jetzt geht’s los“ bereits überschritten hat, d. h. der Täter muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit der Tatbestandsverwirklichung begonnen hat.
Objektiver Bereich bedeutet, dass der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Taterfüllung führen sollen, ein Rechtsgut gefährdet ist oder im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen, wenn es dem Täter nach Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung aus seiner Sicht weiterhin möglich ist, die Tat auf eine andere Weise und ohne zeitlich relevante Unterbrechung doch noch zu vollenden.
Wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist
Wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Vollendung notwendig ist
Täter nimmt aufgrund eines „Gegenentschlusses“ ganz und endgültig Abstand von der Realisierung
In-Gang-Setzen einer neuen Kausalkette, welche für das Ausbleiben des Erfolgs mitursächlich ist
ist ein strafrechtliches Geschehen, bei welchem ein Delikt in der Phase des Versuchs geblieben ist, während ein,, anderes schon vollendet wurde
Solche, bei denen nur die eigenhändige Vornahme der Tatbestandshandlung den Unwert des Delikts realisiert
Solche, bei denen bestimmte Voraussetzungen für die Annahme einer Täterschaft vorliegen müssen
Besondere Subjektqualität hat strafbegründende Bedeutung
Besondere Subjektqualität hat strafschärfende Bedeutung
Solche, bei denen nur jemand Täter sein kann, der die im Tatbestand beschriebene besondere Pflichtenstellung innehat
heißt,dass der Täter das „Ob“ und das „Wie“ der Tatbestandsverwirklichung in der Weise planend mitgestalten und mitbeherrschen will, dass der Erfolg als sein eigenes Werk erscheint
wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet, mit anderen Worten: wer die Tat als eigene will
wer einen Tatbeitrag mit Teilnehmerwillen erbringt und somit die Tat als fremde will
wer die Tat selbst begeht (§25 Abs.1 Alt.1 StGB), also ohne Mitwirkung eines anderen den gesamten Tatbestand verwirklicht
liegt vor, wenn mehrere Personen an „derselben“ Tat beteiligt sind, jedoch nicht bewusst und gewollt zusammenwirken
ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer mit Täterwillen und unter gemeinsamer Tatherrschaft
wer die Tat durch einen anderen begeht (§25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), d. h. einen „Tatmittler“ in Gestalt eines menschlichen „Werkzeuges“ für sich handeln lässt
Erfordert das gegenseitige, auf gemeinsamem Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen
Wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat (§ 26 StGB)
Hervorrufen des Tatentschlusses bei einem anderen
Zur Begehung eines gefährlichen qualifizierten Delikts Entschlossener wird zur Begehung eines weniger gefährlichen Grunddelikts bewegt
Zur Begehung eines weniger gefährlichen Delikts Entschlossener wird zur Begehung einer gefährlichen Qualifizierung bewegt
Zur Begehung eines bestimmten Delikts Entschlossener wird zur Begehung eines völlig anderen Delikts bewegt
Entschlossener wird dazu bewegt, eine andere Begehungsform desselben (Qualifikations-)Tatbestands zu erfüllen
ist die Abhängigkeit der einzelnen Tatbeiträge von der Haupttat
Wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat Hilfe leistet
liegt vor, wenn das Gesetz selbst die Nichtvornahme bestimmter Handlungen unter Strafe stellt
hierbei handelt es sich um die Verletzung einer außerstrafrechtlichen Verpflichtung, die zur Verursachung eines Erfolges führt, der durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist
Hier wird ein Tun vom Täter verlangt, dass darauf abstellt, einen strafrechtlichen Erfolg aktiv abzuwenden
Tatsächliche Möglichkeit der Erfolgsabwendung setzt voraus, dass es dem Täter aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten möglich gewesen ist, die gebotene Handlung vorzunehmen.
Die hypothetische Kausalität ist gegeben, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Form, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, entfiele.
Eine Garantenstellung nimmt der Täter gemäß § 13 I StGB ein, wenn er rechtlich und persönlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.
Die aus diesem Rechtsverhältnis, also aus einer Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden
wenn die Pflicht besteht, ein Rechtsgut gegen Gefahren aus allen Richtungen zu schützen
solche, die auf gegenseitigen Schutz und Hilfe angelegt sind
ist gegeben, wenn der Garant alle Rechtsgüter vor Gefahren schützen muss, die aus einer Gefahrenquelle stammen, für die er verantwortlich ist
heißt, das Vorverhalten war gefahrenbegründend oder gefahrensteigernd und zudem pflichtwidrig
Die Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung ist nicht gegeben, wenn die Erfolgsabwendung in objektiv nachvollziehbarer Weise für den Täter zu einer unerträglichen Situation geführt hätte.
sind alle Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und nach ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Tat geeignet sind erhebliche Verletzungen herbeizuführen (muss einsatzfähig sein; Ergänzung durch BGH, siehe dazu Angaben auf der Präsentation)
… i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
jeder (körperfremde) Gegenstand, der nicht die Zweckbestimmung einer Waffe hat, aber mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann
Ist gegeben, wenn sich die Waffe / das gefährliche Werkzeug in Griffweite befindet und der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.
Wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Täter zu irgendeinem Tatzeitpunkt, d.h. nach h.M. ab dem Zeitpunkt des strafbaren Versuchs bis zu Beendigung der Tat, zur Verfügung steht
sind alle Gegenstände, die sich nach Art ihrer Beschaffenheit in der konkreten Situation objektiv zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt eignen
sind solche Instrumente, die nur scheinbar eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder Mittel darstellen
ist der körperlich vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes
ist das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines körperlich wirkenden Zwanges, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, zukünftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelfall noch ungewisse Straftaten zu begehen (sog. „Bandenabrede“).
ist die Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Taten
Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen, saison- oder reisebedingten Benutzung als Unterkunft zu dienen
private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche, wie Nebenräume, Keller, Treppe, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern
….ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
… ist eine objektiv falsche Warnung, die nach Art und Umständen objektiv geeignet erscheinen muss den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken.
… ist eine Bedrohung, wenn sie eine größere, nicht durch nähere Beziehungen zueinander verbundene Anzahl von Personen zur Kenntnis nehmen kann, wobei die konkrete Möglichkeit der Wahrnehmung bestehen muss.
… ist eine größere Zahl von Menschen, die sich zu einem bestimmten Zweck räumlich vereinigt haben. Erfasst werden somit auch geschlossene Veranstaltungen.
… sind gem. §11 Abs. 3 StGB solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
… ist eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und Gedankeninhalte verkörpern.
… liegt vor, wenn deren Inhalt von einer unverbundenen Vielzahl Dritter zur Kenntnis genommen werden kann.
… sind Sachen, die analog oder digital gespeicherte akustische Signale enthalten, die durch Hilfsmittel dem Ohr wahrnehmbar gemacht werden können.
… sind Sachen, die analog oder digital gespeicherte Informationen enthalten, die durch technische Einrichtungen dem Auge wahrnehmbar gemacht werden können.
… sind zunächst (permanente) Speichermedien für die elektronische, elektromagnetische, optische, chemische oder sonstige Aufzeichnung von Daten, welche ihrerseits gedankliche Inhalte verkörpern, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar werden. Bspw. Festplatten, Handys, USB-Speicher.
… sind unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergaben der Außenwelt. Bspw. Fotos, Dias, Filme.
… bedeutet, dass die Drohung an eine Person weitergegeben worden ist, um sie dadurch einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen.
Eine Entstellung liegt vor, wenn eine Verunstaltung der Gesamterscheinung einer Person eingetreten ist
Erheblich ist die Entstellung allerdings nur dann, wenn sie dem Gewicht der übrigen im § 226 I StGB genannten schweren Folgen in etwa gleich kommt.
Dauernd entstellt bedeutet, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit starke psychische Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu erleiden hat.
Ein Verfall liegt vor, wenn der Körper im Ganzen in erheblicher Weise chronisch (nicht notwendigerweise unheilbar) beeinträchtigt wird und sich die Beseitigung dieses Zustandes für eine absehbare Zeit nicht bestimmen lässt.
Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Folge hat und dessen Heilung sich überhaupt nicht oder der Zeit nach nicht bestimmen lässt.
Lähmung bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
…sind u. a. alle exogene und endogene Psychosen
…muss eine "geistige" sein. Das umfasst eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit (sofern nicht bereits eine geistige Krankheit vorliegt).
Fähigkeit des Menschen, Gegenstände in ihrer Beschaffenheit wahrnehmen zu können.
Fähigkeit des Menschen, artikulierte Laute akustisch wahrnehmen bzw. verstehen zu können.
Körperglieder sind äußerliche Körperteile mit besonderer Funktion für den Körper (Strittig: nach anderen
Meinungen wird die Verbindung mittels eines Gelenks verlangt→ somit nicht Ohr, Nase etc.)
Die Wichtigkeit bestimmt sich nach der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Dabei sind auch
individuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Verlust ist die völlige Abtrennung vom Körper.
Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit ist ein weitgehender Funktionsverlust
Fähigkeit des Menschen, sich zu reproduzieren
Wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB).
Zur Vollstreckung berufen ist, wer die Befugnis besitzt, im Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen.
jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann
Handlung, die notfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden kann. Es muss ein konkreter Anlass bestehen und die Maßnahme muss sich gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person oder Sache richten
die Vollstreckungshandlung muss unmittelbar bevorstehen bzw. begonnen haben und darf noch nicht beendet sein.
Das Leisten von Widerstand ist jedes aktive Verhalten, das darauf gerichtet ist, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zumindest zu erschweren
…die durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtete Kraftäußerung, mit der eine Verhinderung oder Erschwerung der Vollstreckungshandlung bezweckt wird.
Ankündigung von Gewalt (=aktives Tun, ohne jedoch diese umzusetzen)
Eine Voraussetzung der Strafbarkeit, die zwar objektiv, also tatsächlich erfüllt sein muss, die aber das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters nicht mitbegründet
Eine Diensthandlung liegt dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird
unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende gewaltsame Einwirkung
sind alle Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und nach ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Tat geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Gewalttätigkeit ist die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person
Als schwere Gesundheitsschädigung einzustufen, wenn das Opfer für lange Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, im Gebrauch seiner Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt wird oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt