Modul 11


§130 StGB Volksverhetzung

Abs. 1 Nr.1 und 2

Teil der Bevölkerung

inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund bestimmter Mermale unterscheiden


Gruppen

Als Gruppe kommt in Frage eine Mehrheit von Menschen innerhalb der inländischen Bevölkerung, die sich durch irgendein Unterscheidungsmerkmal aus der Gesamtbevölkerung heraushebt z.B.: Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Verhältnisse.


Aufstacheln zum Hass

Nachhaltig auf die Gefühle anderer einwirken mit dem Ziel, Hass zu erwecken oder zu steigern und dadurch eine feindselige Handlung zu erzeugen


Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen

Beschreibt ein ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen
Willkürmaßnahmen sind rechtswidrige, diskriminierende, auf Schädigung oder Benachteiligung abzielende Maßnahmen


Beschimpfen

Bedeutet eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung, namentlich durch den Vorwurf eines besonders schimpflichen oder verachtungswürdigen Verhaltens oder Zustandes


Verächtlichmachen

Bedeutet durch Werturteil oder Tatsachenbehauptungen unwert oder unwürdig dargestellt zu werden


Verleumden

Verleumden ist das Aufstellen oder Verbreiten wissentlich unwahrer Tatsachenbehauptungen, die das Ansehen herabsetzen


Böswillig

ist eine demgemäße Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken vorgebracht wird


Friedensgefährdung/Störung des öffentlichen Friedens

Die Tat muss in einer Weise begangen werden, die konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.


Abs. 3

Billigen

Billigen bedeutet das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der fraglichen Handlung


Leugnen

Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen historischer Tatsachen


Verharmlosen

Verharmlosen ist das Herunterspielen des fraglichen Geschehens in tatsächlicher Hinsicht sowie das Bagatellisieren oder Relativieren in seinem Unwertgehalt


Abs. 4

Verherrlichen

meint, dass der Gegenstand der Äußerung als etwas Großartiges, Imposantes, Heldenhaftes gerühmt wird


Rechtfertigen

meint das Verteidigen der Menschenrechtsverletzungen unter dem NS-Regime als notwendige Maßnahme


§125 StGB Landfriedensbruch

Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen

Ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes, aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft.


Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit

...ausdrückliche oder konkludente Ankündigung einer Gewalttätigkeit, wobei der Drohende deren Begehung als von seinem Willen abhängig darstellen muss (entsprechend §§ 126, 241)


Menschenmenge

ist eine Personenmehrheit, bei der jeder Einzelne aufgrund der Anzahl nicht mehr mit jedem in unmittelbaren Kommunikationskontakt treten kann und die in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar überschaubar ist


Mit vereinten Kräften

handeln Gewalttäter und Menschenmenge nur dann, wenn das Handeln der Mitglieder der Menge die Schwelle der Teilnahme i.S.d.§125 Abs. 1 StGB überschritten hat


Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Ist gegeben, wenn für unbestimmte Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens bzw. Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit besteht


Einwirken auf eine Menschenmenge

Jede Art von Einflussnahme auf den Willen der Menge, um die Bereitschaft der Menge zu Ausschreitungen zu fördern.


§125a besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Eine Schusswaffe

Solche Gegenstände, bei denen ein Geschoss oder mehrere durch den Lauf getrieben werden (auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)


bei sich führt

Bei sich führen: wer sie bewusst, gebrauchsbereit bei sich führt. Es genügt, wenn sie ihm zu irgendeinem Tatzeitpunkt zur Verfügung steht


Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

Langwierige ernsthafte Erkrankungen, Verlust oder erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers oder der Arbeitsfähigkeit


Plünderung

Ist gegeben, wenn jemand unter Ausnutzung der durch das Auftreten der Menge entstandenen Lage stiehlt oder anderen Personen fremde bewegliche Sachen in Zueignungsabsicht abnötigt


§86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen

Propagandamittel

ist gemäß § 86 Abs. 1 StGB nur ein solcher Inhalt (§11 Abs. 3 StGB), der gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind


Parteien

Nr. 1 erfasst Parteien, die durch das BVerfG verboten wurden und ihre Ersatzorganisationen, deren Verbot nicht mehr mit Rechtsmitteln aufgehoben werden kann. Somit knüpft diese Variante an §84 StGB und §33 PartG an


Verbreiten des Propagandamittels im Inland

Verbreiten im Inland bedeutet, das Propagandamittel einem größeren, nicht notwendigerweise unbestimmten Personenkreis zugänglich zu machen


Herstellen

ist ein Gegenstand, wenn er als Endprodukt vorliegt, d.h. so weit fertiggestellt ist, dass er unmittelbar verbreitet werden kann


Vorrätig halten

ist das Besitzen zu einem bestimmten Verwendungszweck


Einführen

ist jedes Verbringen eines Gegenstandes in die BRD


Ausführen

ist jedes Verbringen aus der BRD ins Ausland


Zugänglichmachen in Datenspeichern

liegt vor, wenn Dritten der gedankliche oder bildliche Inhalt von Propagandamitteln dadurch zur Kenntnis gebracht wird, dass dieser ohne körperliche Übertragung des Trägermediums in elektronischer Form zum Abruf bereitgehalten oder übermittelt wird


§86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Verbreiten

bedeutet das Überlassen an andere zur Weitergabe an beliebige Dritte


Verwenden

Unter Verwenden ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht


Öffentlich

Öffentlich bedeutet für einen unbestimmten und unüberschaubaren Personenkreis


Versammlung

Eine Zusammenkunft mehrerer zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten oder zu einer gemeinsamen Kundgebung


sd