Modul 1


§223 StGB Körperverletzung

Andere Person

Eine andere Person ist jede lebende Person, die nicht mit dem Täter identisch ist.


körperliche Misshandlung

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtig wird.


körperliches Wohlbefinden

ist der körperliche Zustand, der vor Einwirkung des Täters vorhanden war und ist dann beeinträchtigt, wenn dieser durch die Tat negativ beeinflusst wird


körperliche Unversehrtheit

Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist.


Gesundheitsschädigung

ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes physischer oder psychischer Art


Allgemein

Vorsatz

Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.


Kausalität

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der strafrechtliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.


§224 StGB gefährliche Körperverletzung

Gift

ist jede organische (lebende) oder anorganische (unbelebte) Substanz, die im konkreten Fall durch chemisch oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen.


Andere Stoffe

sind solche, die auf mechanischem, biologisch-physiologischem oder thermischem Wege wirken


Gesundheitsschädlich

sind die Stoffe, wenn sie nach ihrer Art, der beigebrachten Menge, der Form der Beibringung und der Körperbeschaffenheit des Opfers geeignet sind, einen, wenn auch vorübergehenden, krankhaften Zustand hervorzurufen oder zu steigern


Beibringen

liegt in der Herstellung einer Verbindung zwischen Gift bzw. dem anderen gesundheitsschädlichen Stoff und dem Körper, so dass sich die gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann


Waffe

Unter Waffe ist nur eine Waffe im technischen Sinne zu verstehen, also ein Werkzeug, das seiner Natur nach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg Menschen erhebliche Verletzungen beizubringen.


Werkzeug

ist ein körperfremder beweglicher Gegenstand


Gefährliches Werkzeug

i.S.d. § 224 I Nr.2 StGB ist nach herrschender Meinung ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und nach der Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.


Überfall

ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht vorbereiten kann.


Hinterlistig

ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise (also mit List) vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit ausschließt.


Beteiligte

Unter Beteiligte sind Mittäter und Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) zu verstehen.


Gemeinschaftlich

ist die Körperverletzung dann verübt, wenn mindestens zwei Personen an Ort und Stelle bewusst zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenüberstehen.


Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

liegt vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach generell (abstrakt) geeignet ist, dass Leben des Opfers in Gefahr zu bringen


§212 StGB Totschlag

Anderer Mensch

ist jede lebende Person, der nicht mit dem Täter identisch ist. Das Menschsein beginnt mit dem einsetzenden Geburtsakt und endet mit dem Hirntod.


Tötungshandlung

ist jede Handlung, die den Tod eines Menschen herbeiführt


Todeserfolg

liegt dann vor, wenn der Hirntod eingetreten ist, also keine Hirnströme mehr messbar sind liegt dann vor, wenn der Hirntod eingetreten ist, also keine Hirnströme mehr messbar sind


§32 StGB Notwehr

Notwehrsituation /Nothilfesituation

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein rechtlich geschütztes Interesse (=notwehrfähiges Rechtsgut).


Angriff

ist die unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten


Gegenwärtig

ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.


Rechtswidrig

liegt vor, wenn der Angreifer keinen Rechtfertigungsgrund hat, dieser also im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht zu dulden braucht.


Notwehrhandlung /Nothilfehandlung

ist die gegen den Angreifer gerichtete geeignete, erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung.


Geeignetheit

Die Geeignetheit ist gegeben, wenn die Verteidigung, die sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt und damit die endgültige Beseitigung des Angriffs gewährleistet. Geeignet ist die Handlung demnach auch dann, wenn der Angriff dadurch abgeschwächt oder abgewehrt werden kann.


Erforderlichkeit

Stehen (objektiv ex Ante betrachtet) mehrere gleich geeignete Handlungsalternativen zur Verfügung, ist diejenige auszuwählen, die die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten beeinträchtigt, also das relativ mildeste Mittel.


Geboten sein

Geboten ist die Verteidigungshandlung, wenn sie keinen sozialethischen Einschränkungen unterliegt oder diese beachtet.


Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

liegt vor, wenn der Verteidiger in Kenntnis der Notwehrlage den Angriff abwehren will


§34 StGB rechtfertigender Notstand

Notstandssituation

Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse, deren Abwendung nur auf Kosten eines fremden Interesses möglich ist.


Gefahr

Unter einer Gefahr ist ein durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand zu verstehen, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.


Gegenwärtig

Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie in einem bestimmten Augenblick alsbald (Augenblicksgefahr) in einen Schaden umschlägt oder über einen längeren Zeitraum hinweg, auch wiederholt, jederzeit (Dauergefahr) in einen Schaden umschlagen kann


Notstandshandlung

Notstandshandlung ist jede Handlung, die der Beseitigung der Gefahr dienen soll.


Unabwendbarkeit der Gefahr auf andere Weise

Die Gefahr muss nicht anders abwendbar sein, als durch die Notstandshandlung. Die Handlung muss daher geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden.


Rettungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

Rettungswille setzt voraus, dass der Notstandstäter in Kenntnis der ihn rechtfertigenden Umstände und mit dem Willen zur Gefahrenabwehr handelt


§242 StGB Diebstahl

Sachen

sind räumlich abgrenzbare körperliche Gegenstände ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand und den wirtschaftlichen Wert.


fremd

sind Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind


beweglich

sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, auch wenn sie zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen.


Wegnahme

ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams


Gewahrsam

ist das von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache.


Herrschaftswille

ist der Wille Sachherrschaft auszuüben


Herrschaftsmöglichkeit

ist die Fähigkeit zur Ausübung von Sachherrschaft


Bruch fremden Gewahrsams

liegt vor, wenn bestehender fremder Gewahrsam ohne oder gegen Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.

Somit müssen zwei Kriterien thematisiert werden: Die Aufhebung der Herrschaftsmöglichkeit des Opfers und den entgegenstehenden Willen des Opfers.


Begründung neuen Gewahrsam

liegt vor, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser nicht mehr darauf zugreifen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen.

Hier müssen schwerpunktmäßig der Herrschaftswille des Täters und die erlangte Herrschaftsmöglichkeit des Täters (oder Dritten) begründet werden. (Nicht zu verwechseln mit der Aufhebung der Herrschaftsmöglichkeit des Opfers).


Gewahrsamsenklave

entsteht, wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsanschauung der alte Gewahrsam schon gebrochen wird, obwohl sich der Täter noch im fremden Machtbereich befindet


Zueignungsabsicht

Die Zueignungsabsicht unterteilt sich in Aneignungsabsicht und Enteignungswille


Enteignungswille

liegt vor, wenn der Täter mit dolus eventualis zumindest billigend in Kauf nimmt, den Berechtigten durch Entziehung der Sache oder des Sachwertes dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen.


Aneignungsabsicht

liegt vor, wenn es dem Täter mit dolus directus I darauf ankommt, die Sache oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend in sein Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben.


Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Rechtsanspruch auf die Sache hat.


§246 StGB Unterschlagung

Nach außen erkennbare Handlung (Zuneigung)

Diese liegt vor, wenn der Täter (aus Sicht eines Beobachters) verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache in seine Herrschaftsgewalt bringt und auch behalten will


Zueignungswille

liegt vor, wenn der Täter die Sache oder den verkörperten Sachwert unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einverleiben (Aneignungswille) und der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft entziehen will (Enteignungswille)


Anvertraut

Eine Sache ist dann anvertraut, wenn sie dem Täter mit der Maßgabe überlassen wurde, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben


§248b StGB unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Kraftfahrzeug

Ein Kraftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt werden kann. Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind (§ 248 b Abs. 4)


Ingebrauchnahme

liegt vor, wenn der Täter das Fahrzeug zur selbständigen Fahrt nach eigenem Willen in Gang setzt oder in Gang hält


Gegen den Willen

Die Ingebrauchnahme erfolgt gegen den Willen des Berechtigten, wenn wenn die Nutzungserlaubnis des Fahrzeuges weder ausdrücklich noch mutmaßlich erteilt wurde


Berechtigter

Derjenige der aus rechtlichen Gründen über das Fahrzeug verfügen darf


sd